Rückforderungsklagen nicht mehr nötig

EWE zahlt freiwillig mehr als OLG anerkennt 

Als die Klageflut im April auf über 7.000 angeschwollen war, haben die EWE-Anteilseigner - zu 74% Kommunen, in denen in diesem Jahr gewählt wird - die Reißleine gezogen und beschlossen, die Gaspreiserhöhungen von 2008/2009 "freiwillig" vollständig zurückzuzahlen.

 

Das geschieht zwar nur auf Antrag und in Form eines Vergleichs, der Antrag ist aber leicht telefonisch oder im Internet anzufordern und die beiden Vergleichsbedingungen sind akzeptabel:

- Der Kunde verzichtet erstens auf weitergehende Forderungen, womit vor allem Forderungen für die Zeit vor 2008 gemeint sind, die nach deutschem Recht ohnehin verjährt sind.

- Zweitens erkennt der Kunde, soweit er von EWE noch Gas bezieht, die aktuellen Vertragsbedingungen als Vertragsbestandteil an, wobei die Möglichkeit, die Angemessenheit der Preisänderungsbedingungen gerichtlich anzufechten, ausdrücklich erhalten bleibt, so dass für den Kunden eigentlich nur die Ausrede entfällt, die AGB nicht zu kennen.

Man vergibt sich also wenig oder nichts, diese Vergleichsbedingungen anzuerkennen.

 

Mit der Klagewelle ist im wesentlichen das erreicht worden, was erreicht werden sollte: Vollständige "freiwillige" Rückzahlung der Gaspreiserhöhungen 2008/2009 an alle damaligen EWE-Kunden mit den Gastarifen Classic, Trio, Online und Business - die Kunden müssen die Rückzahlung nur beantragen.

 

Wir empfehlen daher auch, das Angebot anzufordern und den Vergleich anzunehmen.

 

Weiter zu klagen empfiehlt sich nicht. Die EWE zahlt freiwillig mehr - alle Erhöhungenen 2008/2009 über 4,11 Cent/kWh hinaus - als das OLG anerkennt. Das OLG spricht den Kunden nur Anspruch auf Erhöhungen über 4,51 Cent hinaus zu. Der Anspruch reduziert sich von im Schnitt 1,16 Cent so um ein gutes Drittel auf 0,76 Cent je verbrauchter kWh.

 

Wenn die Amtsgerichte Berufung zulassen und der Fall über das Landgericht schließlich beim OLG landet, erhält der Kunde nicht nur ein Drittel weniger, als er von der EWE auf dem Vergleichswege erhalten würde, der Kunde muss für drei Gerichtsinstanzen auch noch ein gutes Drittel aller Prozesskosten übernehmen. Wer die Scherfzahlung von 0,46 Cent bereits erhalten hat, bekommt vom OLG von noch ausstehenden 0,7 Cent nur 0,3 Cent zugesprochen und muss somit für vier Siebtel der Prozesskosten aufkommen. Das wird dann richtig teuer.

 

Von neuen Klagen ist also dringend abzuraten.

 

Wer bereits Klage eingereicht hat, sollte das Vergleichsangebot annehmen, das EWE unseres Wissens nach vor Gericht macht: vollständige Rückzahlung der Erhöhungen über 4,11 Cent hinaus und Übernahme der Prozesskosten durch EWE. Dann ist er so gestellt wie das Gros der Kunden. Den Prozess fortzuführen, wäre zu riskant.

 

Unter dem Strich ist die vollständige "freiwillige" Rückzahlung der EWE-Gaspreiserhöhungen von 2008/2009 ein Riesenerfolg der Protestbewegung in der EWE-Region und einmalig in Deutschland.

 

Die Kunden sollten den Erfolg jetzt in möglichst großer Zahl einfahren!

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Klagen wird immer einfacher

Musterklage stark vereinfacht auf 1 Seite

- Zur Begründung reicht Hinweis auf BGH-Urteil

- Forderungsschreiben an EWE nicht mehr nötig

- Keine mündliche Verhandlung mehr

- Berufung ausgeschlossen oder von EWE nicht wahrgenommen

 

Nach den eindeutigen Entscheidungen weiterer Amtsgerichte gegen EWE - am 24.3. in Jever, am 30.3. in Wildeshausen und Wittmund - haben wir unsere „Musterklage“, mit der sehr gut auch ohne Anwalt geklagt werden kann, stark vereinfacht.

 

Die Musterklage besteht jetzt nur noch aus einer leicht auszufüllenden Seite plus einem Rechenblatt, auf dem die Höhe der eigenen Forderung gegen EWE nachvollziehbar berechnet wird.

 

Keine Begründung mehr nötig:

Es reicht der Hinweis auf das BGH-Urteil vom 14.7.10

Da die Amtsgerichte „ihre“ Begründung, warum das BGH-Urteil vom 14.7.10 greift, in eigenen „Leiturteilen“ bereits ausführlich niedergelegt haben und von nun an mit geringen Variationen in jedes neue Urteil schreiben, können die Kläger auf eine längere Klagebegründung verzichten. Es reicht der einfache Hinweis auf das BGH-Urteil. Dies bestätigt auch das Niedersächsische Justizministerium, das das BGH-Urteil als „ausschlaggebend“ bezeichnet. Kein Gericht sieht es bisher anders. Es ist also nicht mehr nötig zu begründen, warum und inwiefern man das BGH-Urteil als maßgebend ansieht. Diese Dinge weiß jedes Gericht selbst und sie sind unbestritten – außer von EWE, aber das vielleicht auch nicht mehr lange.

 

Vorheriges Forderungsschreiben an EWE nicht mehr nötig

Die Amtsgerichte erkennen ein vorheriges Forderungsschreiben an EWE nicht als notwendigen Aufwand an. Anwälte, die für solche Schreiben „vorgerichtliche Kosten“ geltend machen wollten, sind mit ihren Anträgen gescheitert. Die Amtsgerichte sagen richtig: EWE hat offiziell und öffentlich erklärt, freiwillig nicht mehr als die Scherf-Zahlung (40%) zu leisten - wer mehr haben wolle, müsse klagen. Nach dem Gebot von Treu und Glauben muss der EWE dann keine weitere Möglichkeit einer freiwilligen Zahlung angeboten werden. EWE hat so ein abwegiges Verlangen unseres Wissens auch vor keinem Gericht vorgetragen. Es kann also gleich geklagt werden. Wer meint, die EWE vorher anschreiben zu müssen, kann das machen, nötig ist es aber nicht und den Aufwand dafür muss EWE auch nicht ersetzen, selbst wenn EWE in der Hauptsache wie bisher verliert.

Sparen Sie sich also unnötige Forderungsschreiben, klagen Sie gleich!

 

EWE verzichtet auf mündliche Verhandlungen

EWE hat den Amtsgerichten und auch öffentlich bekannt gegeben, dass auf mündliche Verhandlungen in Zukunft verzichtet wird. Ohne mündliche Verhandlung ist der Kläger vor Überraschungsangriffen der EWE-Anwälte sicher. Erfolgreiche Finten gab es bisher aber auch so keine und uns ist nicht einmal bekannt, dass solche Finten in mündlichen Verhandlungen überhaupt versucht wurden.

 

Berufung wird von den Amtsgerichten nicht zugelassen

Außer von einem einzelnen Richter aus Oldenburg ist uns bisher von keinem Amtsgericht bekannt, dass Berufung bei einem Streitwert unter 600 € zugelassen worden wäre. Die zutreffende Begründung für Nichtzulassung der Berufung lautet:

1. Nach dem BGH-Urteil gibt es keinen grundsätzlichen Klärungsbedarf mehr. Die grundsätzliche Klärung hat der BGH ja gerade erst vorgenommen.

2. Außerdem gibt es etliche Urteile gegen EWE mit einem Streitwert über 600 €, so dass EWE Gelegenheit genug hätte, in Berufung zu gehen.

Es ist jedoch kein Fall bekannt, in dem EWE bisher in Berufung gegangen wäre. Im Fall einer Berufung würde das Landgericht mit allergrößter Wahrscheinlichkeit wieder nur gegen EWE entscheiden, die ersten Landgerichtsurteile gegen EWE mit Streitwerten über 5.000 € liegen ja vor. Das Berufungsrisiko ist alles in allem also extrem niedrig.

 

Einzige Aufgabe des Klägers: Eigene Forderung ausrechnen

An Arbeit ist nur noch nötig, die Höhe der eigenen Forderung auszurechnen. Dafür benötigt man die EWE-Rechnungen für den Zeitraum 1.4.08 – 30.6.09. Wer diese nicht parat hat oder nicht suchen will, findet sie bei im Internet www.ewe.de auf der Seite für Privatkunden – dort wird rechts ein Online-Service angeboten, in den man sich mit seiner Kundennummer einloggen kann. Die EWE-Service-Punkte drucken einem die Rechnungen auch aus. Es ist also kein Problem, an die nötigen Daten zu kommen. Von der Gesamtforderung muss dann nur die Scherf-Zahlung abgezogen werden – auch wenn sie bisher nur zugesagt wurde. Sobald die Höhe bekannt ist, muss sie abgezogen werden, weil das Gericht davon ausgeht, dass EWE zugesagte Zahlungen auch leistet.

 

So klagen Sie ohne Anwalt

Wenn Sie ohne Anwalt klagen, reichen Sie die ausgefüllte Musterklage nebst Rechenblatt in dreifacher Ausfertigung bei dem für Ihren Wohnort (die Gasabnahmestelle) zuständigen Amtsgericht ein. Zahlen Sie bei der Gerichtskasse den Gerichtskostenvorschuss ein: 75 € bei einer Forderungshöhe bis 300 €, 105 € bei einem Streitwert bis 600 €. Den Vorschuss bekommen Sie zurück, wenn EWE verliert. Dafür müssen Sie nach Erhalt des Urteils beim Gericht allerdings noch einen formlosen „Kostenfestsetzungsantrag“ einreichen.

Sie können dem Gericht Ihre Klage (in 3-facher Ausfertigung) auch per Brief zuschicken. Dann entweder einen Verrechnungsscheck über 75 € oder 105 € beilegen oder auch die Rechnung des Gerichtes abwarten und dann überweisen. Es geht beides.

 

Machen Sie eine Proberechnung!

Zur Probe, ob Sie richtig gerechnet haben: Höhe der Scherf-Zahlung, geteilt durch 40, mal 60 – das ist ungefähr Ihre Forderung. Wenn die Scherf-Zahlung deutlich niedriger ist als 40% des von Ihnen errechneten Gesamtanspruchs, nehmen Sie das als Alarmzeichen! Vermutlich hat EWE sich nicht verrechnet. Das machen ja deren Computer. Vermutlich haben Sie in der Zeit 1.4.08 – 30.6.09 einen Tarifwechsel von Classic zu Online (oder zu Trio) vorgenommen. Nach Wechsel zu Online reduziert sich Ihr Rückzahlungsanspruch deutlich. Der erste Online-Tarif gilt als frei vereinbart und damit akzeptiert! Ebenso wird von den Gerichten möglicherweise der Beginn von Trio interpretiert. Klagen Sie in diesem Fall über einen der von uns empfohlenen Anwälte http://bezahlbare-energie.de/rückforderungsklagen/rechtsanwälte-für-rückforderungsklagen/ oder reduzieren Sie Ihre Forderung entsprechend.

 

Mit Anwalt klagen ist am bequemsten

Wenn Ihnen das Klagen ohne Anwalt zuviel Arbeit ist oder zu unsicher erscheint, klagen Sie mit Anwalt. Sie brauchen Ihrem Anwalt nur Ihre EWE-Rechnungen einzureichen und eine Angabe zur Höhe der erhaltenen oder zugesagten Scherf-Zahlung zu machen. Einige Anwälte nehmen eine zusätzliche Gebühr von zum Beispiel 25 €, wenn sie die Höhe Ihrer Forderung für Sie ausrechnen sollen. Berechnen  Sie die Höhe Ihrer Forderung mit unserem Rechenblatt dann einfach selbst (mit Probe – siehe oben). Wenn Ihr Anwalt in der Materie nicht so drin steckt, nehmen Sie unsere Musterklage mit hin. Unsere Musterklage wird auch von Anwälten verwandt und war schon vor mehreren Gerichten erfolgreich.

Achten Sie darauf, dass Ihr Anwalt gegen EWE keine „vorgerichtlichen Kosten“ geltend macht. Wenn das Gericht diese Kosten abweist, was wahrscheinlich ist, müssen Sie für diesen Teil der Klage die Gerichts- und Anwaltskosten (auch der EWE) übernehmen. Das ist ja nicht nötig.

Am einfachsten ist eine Klage über www.wir-verklagen-die-ewe.de. Rechtsanwalt Adler aus Oldenburg – einer der „großen 3“ in Sachen Rückforderungsklagen - streckt den Gerichtskostenvorschuss vor und nimmt selbst keinerlei Vorauszahlung. Gut für Leute mit klammer Haushaltskasse. Wenn Sie Ihre Rechnungen bei ihm einreichen, haben Sie keine weitere Schreibarbeit oder Fahrtkosten. Sie bekommen am Ende nur Ihr Geld, verspricht er. So wird es auch sein.

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Rückforderung unberechtigter Gaspreiserhöhungen:

„Klagen ist ganz einfach“

Bisher alle Klagen vor 8 Gerichten gewonnen!

 

Klagen ist ganz einfach. Bisher wurden alle über 100 Klagen von inzwischen 8 Gerichten zugunsten der Kunden entschieden. Die Anwaltsbüros brauchen nicht mehr als Ihre EWE-Rechnungen für den Zeitraum 1.4.08 – 30.6.09, eine Vollmacht und eine Angabe zur Gutschrift mit der „Scherf-Sonderzahlung“, falls Sie die bekommen haben. Wenn Sie Ihre EWE-Rechnungen nicht zur Hand haben, ist auch das kein Problem. Loggen Sie sich mit Ihrer Kundennummer auf der Internetseite von EWE unter http://www.ewe.de/privatkunden.php (rechts ist das "Login") ein - dort sind Ihre Rechnungen der letzten 3 Jahre abrufbar. Aufgrund dieser Angaben, die Sie einfach schriftlich einreichen können, erledigt das Anwaltsbüro von nun an allen Schreibkram mit EWE und Gericht. Sie müssen keinen Termin selbst wahrnehmen. Zum Teil verauslagen Anwaltsbüros wie das von Rechtsanwalt Adler in Oldenburg – siehe www.wir-verklagen-die-ewe.de – sogar den Gerichtskostenvorschuss, so dass Ihnen auch im Vorfeld keine Kosten entstehen. Solche verauslagten Kosten würden Sie natürlich ohnehin wieder bekommen, wenn EWE verliert, wovon nach Lage der Dinge immer fester auszugehen ist. Selbstverständlich muss EWE dann auch Ihren Anwalt bezahlen, so dass Sie von EWE am Ende den zuviel gezahlten Gaspreis zurückbekommen, ohne irgendwelche Kosten gehabt zu haben.

 

Wir haben Ihnen auf Rechtsanwälte für Rückforderungsklagen die Anwaltskanzleien aufgeführt, von denen uns bisher bekannt ist, dass sie bereits EWE-Rückzahlungsklagen vor Gericht vertreten und insofern in der Materie stehen. Wenn Sie selbst ohne Anwalt klagen wollen, was vor Amtsgerichten grundsätzlich möglich und genauso erfolgversprechend ist, finden Sie die dafür notwendigen Formulare – Forderungsschreiben an EWE und Musterklage zum Einreichen beim Amtsgericht – auf unseren Internetseiten http://www.janto-just.de/ig-energie/ und http://www.bezahlbare-energie.de/rückforderungsklagen/. Sie können das Forderungsformular und unsere Musterklage auch zu einem Anwalt Ihres Vertrauens mitnehmen, dann hat der schon mal eine gute Grundlage und spart Einarbeitungszeit.

 

Es gibt viele gangbare Wege: Einfache und preiswerte wie über www.wir-verklagen-die-ewe.de, sportliche wie ohne Anwalt mit unserer Musterklage, bewährte wie über die hier stehenden Anwälte und kommunal verbundene wie über Ihnen bekannte Anwälte, denen Sie vertrauen. Jeder dieser Wege führt mit hoher Wahrscheinlichkeit zum Erfolg. Sagen Sie bitte nicht, wegen 100, 200 oder 300 € lohnt eine Klage nicht. Wenn Sie Geld verschenken wollen, verschenken Sie es an Ihre Lieben oder gönnen Sie sich selbst etwas Gutes. Mit Ihrer Klage helfen Sie auch allen anderen EWE-Kunden: Je mehr Klagen eingereicht werden, umso größer wird die Wahrscheinlichkeit, dass EWE am Ende allen Kunden 100% zurückzahlen muss. Das wäre ein gewaltiger Erfolg der Verbraucher, der uns auch bei anderen Auseinandersetzungen mit den Energieversorgern helfen wird.

Sibo Harms klagt mit "Musterklage" der IG Energie vor dem Amtsgericht Jever gegen EWE auf vollständige Rückzahlung

Die IG Energie hat eine Musterklage entworfen, mit der auch ohne Anwalt vor dem zuständigen Amtsgericht geklagt werden kann. Die erste Klage nach diesem Muster hat Siegfried Harms, ehemaliger Bürgermeister von Jever und heute für die Wählergruppe SWG im Stadtrat Jever und im Kreistag von Friesland vertreten, am 28.12.2010 beim Amtsgericht Jever eingereicht. Die Urteilsverkündung ist für Donnerstag, den 24. März um 9:00 Uhr Amtsgericht Jever angesetzt. Die Musterklage und allgemeine Hinweise zum Verfahren finden Sie hier.

IG Energie gründet „Verein“

 

Die Interessengemeinschaft Energie, bisher eine lockere Gemeinschaft von Aktivisten und einer großen Zahl interessierter Rundbriefleser, Anbieterwechsler und Preisprotestierer, wird einen Verein gründen. Der Verein soll „IG Preiswerte Energie“ oder „IG Bezahlbare Energie“ heißen.

 

Aktueller Anlass ist die Idee, einen Prozesskostenfonds für EWE-Rückzahlungsklagen ins Leben zu rufen. Wir wollen allen Klägern, die von EWE vollständige Rückzahlung der Gaspreiserhöhungen 2008/2009 fordern, gegen Einzahlung von 10% des Streitwerts (der Rückzahlungsforderung gegen EWE), eine möglichst 100%ige Kostenübernahme für Gerichts- und Anwaltskosten anbieten. Dafür halten wir einen eingetragenen Verein für erforderlich.

 

Das Konzept für den geplanten Prozesskostenfonds siehe hier.

 

Ein Verein wird außerdem mehr Möglichkeiten für Gemeinsamkeit und für Aktivisten bieten.

 

Zweck des Vereins wird wie bisher das Eintreten für eine preiswerte Energieversorgung sein. Die Aufgaben und Tätigkeitsgebiete des Vereins werden wie bisher sein:

-          Kritik an zu hohen Preisen

-          Protest und Widerspruch dagegen

-          Tipps und Empfehlungen zum Anbieterwechsel

-          Forderung an EWE, sich auf preiswerte Versorgung mit Strom und Gas auszurichten und zu konzentrieren

Hinzukommen soll die Organisierung eines Prozesskostenfonds für Rückzahlungsklagen gegen EWE.

 

Der Verein soll sich auf das EWE-Gebiet konzentrieren. Hier gibt es neben der Vertretung allgemeiner Verbraucherinteressen noch eine weitere besonders lohnenswerte Aufgabe. Da sich die EWE zu 74% in kommunalem Besitz befindet, besteht die Möglichkeit, politisch als Bürger Einfluss auf die Ausrichtung dieses großen Energieunternehmens zu nehmen. Wir können als Bürger von der Politik verlangen, die EWE darauf zu trimmen, sich auf preiswerte Versorgung der Bevölkerung mit Strom und Gas zu besinnen und zu konzentrieren.

 

Als Vereinsbeitrag ist bislang ein eher symbolischer Beitrag von 5 € im Jahr vorgesehen. Wir sind hauptsächlich an möglichst vielen (aktiven) Mitgliedern interessiert. Spenden auf das noch einzurichtende Vereinskonto sind natürlich willkommen. In den geplanten Prozesskostenfonds wird gesondert eingezahlt.

 

Wenn Sie Interesse an einer Mitgliedschaft haben, teilen Sie uns das gern schon über Kontakte mit. Wenn Sie Interesse haben, für den Verein aktiv zu werden, besondere Aufgaben und Funktionen zu übernehmen, teilen Sie uns das ebenso mit.

Beschwerde über EWE an Bundesnetzagentur:

Behinderungen beim Gasanbieterwechsel seitens EWE durch monatelange Verzögerungen und durch unzulässige Preiserhöhungen während der Wechselprozedur

 

Die Interessengemeinschaft Energie Schortens hat sich wegen massiver Behinderungen beim Gasanbieterwechsel mit einer Beschwerde über EWE an die Bundesnetzagentur gewandt. Bei möglicherweise Zehntausenden von Kunden kommt es wegen schleppender Verarbeitung von Kündigungen durch EWE zu monatelangen Verzögerungen beim Wechsel.

 

Die Kunden hatten alle fristgerecht bei EWE im Oktober gekündigt und zeitgleich bei einem anderen Anbieter, meist Eprimo, eine Lieferung zum nächstmöglichen Zeitpunkt beantragt. Laut Vorschriften der GeLi Gas (Geschäftsprozesse Lieferantenwechsel Gas) war EWE-Energie verpflichtet, diese Kündigungen binnen 5 Werktagen zu verarbeiten, das heißt dem Kunden zu bestätigen und sich als Lieferant bei EWE-Netz abzumelden, damit der neue Anbieter sich dort anmelden konnte.

 

Tatsächlich lag ein großer Teil der Kündigungen bis Ende November noch unbearbeitet auf offenbar überhäuften Schreibtischen der EWE. Kunden, die Mitte November telefonisch nach ihrer Kündigungsbestätigung fragten, bekamen zur Antwort, dass sie sich noch ein, zwei Wochen gedulden möchten, die Mitarbeiter seien völlig überlastet.

 

Folge war, dass der neue Anbieter - wir nehmen hier beispielhaft Eprimo - beim Versuch, sich als Lieferant bei EWE-Netz anzumelden, scheiterte, weil noch keine Abmeldung von EWE-Energie vorlag. Und wenn Eprimo dann wegen des Kundenauftrags selbst versuchte, bei EWE zu kündigen, gab es von EWE zur Antwort, ein Lieferwechsel sei erst nach regulärem Vertragsende zum 1.4.11 möglich.

 

Mit Abbau des Bearbeitungsstaus im Dezember bekamen die Kunden von EWE dann gleich zwei Kündigungsbestätigungen, eine auf die eigene Kündigung zum 30.11.10 und eine auf die Kündigung von Eprimo zum 31.3.11. Hierdurch wurde neues Durcheinander erzeugt. Denn nun bekam auch EWE-Netz von EWE-Energie häufig eine Abmeldung zum 31.3.11 und Eprimo entsprechend erneut die Mitteilung, dass ein Wechsel erst ab 1.4.11 möglich sei.

 

So steht es leider bei vielen Kunden noch heute und es ist völlig ungeklärt, ob ein Wechsel zum 1.2., zum 1.3. oder erst zum 1.4.11 klappt. Bei normalem Ablauf hätte der Wechsel bei allen spätestens zum 1.1.11 erfolgen müssen!

 

Mit diesen Verzögerungen ist es leider nicht genug. Zusätzlich sollen die betroffenen Kunden für die Zeit, die sich der Wechsel ohne ihr Verschulden hinzieht, bei EWE auch noch höhere Preise zahlen und zwar doppelt erhöhte. Erstens sollen die vormaligen Classic- oder Online-Kunden ab 1.12.10 den ohnehin teureren Grundversorgungstarif Comfort bezahlen und das zusätzlich noch mit der Preiserhöhung ab Dezember. Für Classic-Kunden bedeutet das eine Erhöhung von 4,53 auf 5,66 Cent je kWh = 25%, für Online-Kunden von 4,38 auf 5,66 Cent = 30%!

 

Dabei ist gesetzlich in der GasGVV § 5 Abs 3 (siehe http://www.gesetze-im-internet.de/gasgvv/__5.html) und ebenso in den EWE-AGB geregelt, dass die Kunden für die Dauer der Wechselprozedur zu den alten Preisen weiter beliefert werden müssen, also keine Preiserhöhung bekommen dürfen! Der betreffende Passus in den EWE-AGB lautet:

„Änderungen der Erdgaspreise ... werden gegenüber demjenigen Kunden nicht wirksam, der bei einer fristgemäßen Kündigung des Vertrages die Einleitung eines Wechsels des Versorgers durch entsprechenden Vertragsschluss innerhalb eines Monats nach Zugang der Kündigung nachweist." (§ 5 Abs 3) Siehe: http://www.ewe.de/kunden/download/formularcenter/erdgas/2110_AGB_Bes_VB_EWE_Erdgas_classic_u_Allg_VB_Lieferung_Erdgas_ausserh_Grundversorgung.pdf

 

Obwohl viele Hundert Kunden und auch wir von der IG Energie EWE darauf hingewiesen, dass die Kunden für die Dauer der Wechselprozedur Anspruch auf Belieferung zu den alten Preisen haben, hält sich EWE bisher einfach nicht an die eigenen AGB. In Standardschreiben bekommen die Kunden gleichlautend zur Antwort, dass der Schutz vor Preiserhöhungen in ihrem Fall nicht greife, weil es keinen „lückenlosen" Übergang von der Kündigung zum 30.11. zu einer Neubelieferung ab 1.12.10 gebe, sondern zwischen Vertragskündigung bei EWE und der Neubelieferung durch einen anderen Anbieter ein „zeitlicher Versatz" von einem oder mehr Monaten liege.

 

Dass es keinen lückenlosen Übergang, sondern einen zeitlichen Versatz gibt, ist klar, aber nur und ausschließlich für diesen Fall ist diese Schutzvorschrift in der GasGVV und den EWE-AGB ja vorgesehen: Falls es keinen lückenlosen Übergang, sondern einen zeitlichen Versatz, sprich eine Verzögerung, beim Wechsel gibt, dürfen die Preise für diese Übergangszeit nicht erhöht werden. EWE will sich an diesen Schutzparagrafen mit der Begründung nicht halten, dass der Fall eingetreten ist, für den der Paragraf geschaffen wurde!

 

Der Kunde verstehe dieses Unternehmen und vor allem seine Führung!

Jeversches Wochenblatt Jeversches Wochenblatt

EWE erhöht Strompreis

zum 1.2.2011

um knapp 5%

 

Damit bleibt EWE bei Strom in unserer Region einer der teuersten von etwa 70 Anbietern.

Wechseln Sie bei nächster Gelegenheit zu einem preiswerteren Anbieter! Fragen Sie dazu einfach telefonisch bei EWE unter 0800-3932000 nach, in welchem Tarif Sie sind und zu wann Sie wechseln können. Beauftragen Sie 2 Monate vor dem möglichen Wechseltermin einen preiswerteren Anbieter (Empfehlungen bei www.verivox.de oder bei uns), für Sie bei EWE zu kündigen und Sie "zum nächst möglichen Zeitpunkt" zu beliefern. Bei Fragen oder Problemen melden Sie sich bei der IG Energie Schortens (Kontakt siehe hier) - wir versuchen zu helfen. 

Lesen Sie hier weiter!

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